Richtlinien Tennis

Richtlinien der Tennisabteilung im SV Herbern 1919 e.V.

§1
Die Tennisabteilung gliedert sich in
a) ordentliche Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen
b) außerordentliche Mitglieder, die einen verminderten Beitrag zahlen
c) passive Mitglieder

§2
Die Jahresbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind in der Beitragsordnung bzw. Aufnahmegebührenordnung festgelegt. Zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen:
a) Schüler, Studenten, Wehrpflichtige und Auszubildende über 18 Jahre
b) Minderjährige

§3
Der Erwerb der aktiven Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrages über den der Abt.-Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen einen die Aufnahme ablehnenden Beschluss des Abt.-Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu.

§4
Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Abt.-Vorstand zum 1. Dezember. Der Austritt erfolgt unabhängig von der Mitgliedschaft zum SV Herbern 1919.

§5
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der wahlberechtigten Mitglieder erschienen sind. Wahlberechtigt sind alle, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abt.-Vorsitzenden den Ausschlag.  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    Die Wahl des Abt.-Vorstandes
    Entscheidungen über die Berufung im Aufnahmeverfahren gemäß § 3 der Satzung
    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    Entlastung des Abt.-Vorstandes
    Wahl der Rechnungsprüfer
     Änderung der Satzung
    Auflösung der Abteilung

§6
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Abt.-Vorstand diese für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich eine Einberufung beantragen.

§7
Der Abteilungsvorstand besteht aus

    dem ersten Vorsitzenden
    dem zweiten Vorsitzenden
    dem Geschäftsführer
    dem stellvertr. Geschäftsführer
    dem Sportwart
    dem Jugendwart

§8
Die Aufgaben des Abt.-Vorstandes fassen sich in eigener Geschäftsordnung. Scheidet ein Mitglied des Abt.-Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so gehen seine Aufgaben vorübergehend auf ein anderes Mitglied des Abt.-Vorstandes über. Die Neuwahl erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung. Der Abt.-Vorstand regelt alle Abteilungsangelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen.

Ihm obliegt insbesondere

    die Verwaltung von Geldern,
    die Durchführung der Abteilungsbeschlüsse,
    das Erstellen eines Haushalts- bzw. Finanzierungsplanes für jedes Geschäftsjahr und zu Beginn des Jahres,
    das Erstellen eines Sportplanes zu Beginn der Freiluftsaison,
    das Erstellen einer Platz- und Spielordnung,
    die Ausübung des Hausrechtes auf der Tennisanlage und im Tennisheim,
    die Festlegung der Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung,
    die Vertretung der Tennisabteilung im erweiterten Vorstand des SV Herbern, in dessen Sitzungen der Abt.-Vorstand von seinem 1. und 2. Vorsitzenden vertreten wird.   
    Der Abt.-Vorstand regelt ebenfalls die Aufgaben und die Entlohnung des Platzwartes, der ggf. mit der Ausübung des Hausrechtes betraut werden kann.

§9
Die Wahl des Abt.-Vorstandes erfolgt für die Dauer von jeweils 2 Jahren. Zum Abt.-Vorstand können nur Abteilungsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

§10
Der Jugendausschuss besteht ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren. Der gewühlte Vorsitzende muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Er wird von der Jugendversammlung gewählt, die sich aus den außerordentlichen Mitgliedern unter 18. Jahren zusammensetzt. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

§11
Rücklagen für Investitionen sowie alle vorhandenen Vermögenswerte der Tennisabteilung sind Sondervermögen dieser Abteilung und unterliegen bezüglich ihrer Verwendung der Beschlussfassung dieser Abteilung.

Die Tennisabteilung haftet allein für Verbindlichkeiten, die nach Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Abt.-Vorstandes zur Tätigung von Investitionen und Anschaffung von Vermögenswerten eingegangen wurden.

§12
Die Beschlüsse des Abt.-Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit -im Falle einer Enthaltung- entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§13
Für die Änderung der Abt.-Satzung ist die 2/3 Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung Voraussetzung.